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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) » Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
§ 7.
(1) 1Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. 3Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. 4Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so handelt sie im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Benehmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes
(2) 1Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. 2Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
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