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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) » Zweiter Teil. Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen » Erster Abschnitt. Arbeitsgerichte
§ 15.
(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2§ 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. 2§ 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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