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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) » Zweiter Teil. Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen » Zweiter Abschnitt. Landesarbeitsgerichte
§ 34.
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. 2§ 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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