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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) » Zweiter Teil. Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen » Dritter Abschnitt. Bundesarbeitsgericht
§ 42.
(1) 1Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes.1 2Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
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