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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) » Dritter Teil. Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen » Erster Abschnitt. Urteilsverfahren » Dritter Unterabschnitt. Revisionsverfahren
§ 74.
(1) 1Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. 2Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. 2§ 554a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. 3Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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