|
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) » Dritter Teil. Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen » Erster Abschnitt. Urteilsverfahren » Vierter Unterabschnitt. Beschwerdeverfahren
§ 78.
(1) 1Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) und in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht statt.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |