|
Beurkundungsgesetz (BeurkG) » Dritter Abschnitt. Sonstige Beurkundungen » 2. Vermerke
§ 41.
1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |