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Beurkundungsgesetz (BeurkG) » Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften » 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen » b) Landesrecht
§ 64.
1Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. 2Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 5 in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht.
c) Amtliche Beglaubigungen
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