Gesetzestexte online Logo
Auch heute wünschen wir Ihnen wieder Die Gesetzestexte online sind noch im Testbetrieb. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass einzelne Texte fehlerhaft oder nicht auf dem neuesten Stand sein könnten. Wie immer freuen wir uns dennoch über jede
Wenn Ihnen unsere Seiten gefallen - empfehlen Sie uns doch weiter an Ihre Freunde!
Haupt-Übersicht alle Gesetze | Nur Index-dies-Gesetz | In Gesetzestexten suchen
ICA Sites »   Übersicht :: WeltChronik :: SkateGuide :: Jigsaw Puzzles
 Hier sind Sie jetzt:
 ICA
 » gesetze.2me.net
 »» Gesetzestexte
 »» Einzelgesetz
Ihre an uns
Empfiehl uns weiter
ICA-D | Impressum


Werbung

Suchfunktionen ::: nach oben ::: nach ganz oben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 74.


(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.

(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.

«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --»



© 2002 ff by ICA-D, D-76751 Jockgrim, Germany
Verantwortlich im Sinne des Presse- und Multimedia-Rechts: Dipl.-Ing. Rainer Detering, Waidweg 18, 76189 Karlsruhe