Gesetzestexte online Logo
Auch heute wünschen wir Ihnen wieder Die Gesetzestexte online sind noch im Testbetrieb. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass einzelne Texte fehlerhaft oder nicht auf dem neuesten Stand sein könnten. Wie immer freuen wir uns dennoch über jede
Wenn Ihnen unsere Seiten gefallen - empfehlen Sie uns doch weiter an Ihre Freunde!
Haupt-Übersicht alle Gesetze | Nur Index-dies-Gesetz | In Gesetzestexten suchen
ICA Sites »   Übersicht :: WeltChronik :: SkateGuide :: Jigsaw Puzzles
 Hier sind Sie jetzt:
 ICA
 » gesetze.2me.net
 »» Gesetzestexte
 »» Einzelgesetz
Ihre an uns
Empfiehl uns weiter
ICA-D | Impressum


Werbung

Suchfunktionen ::: nach oben ::: nach ganz oben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 330.

Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --»



© 2002 ff by ICA-D, D-76751 Jockgrim, Germany
Verantwortlich im Sinne des Presse- und Multimedia-Rechts: Dipl.-Ing. Rainer Detering, Waidweg 18, 76189 Karlsruhe