Gesetzestexte online Logo
Auch heute wünschen wir Ihnen wieder Die Gesetzestexte online sind noch im Testbetrieb. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass einzelne Texte fehlerhaft oder nicht auf dem neuesten Stand sein könnten. Wie immer freuen wir uns dennoch über jede
Wenn Ihnen unsere Seiten gefallen - empfehlen Sie uns doch weiter an Ihre Freunde!
Haupt-Übersicht alle Gesetze | Nur Index-dies-Gesetz | In Gesetzestexten suchen
ICA Sites »   Übersicht :: WeltChronik :: SkateGuide :: Jigsaw Puzzles
 Hier sind Sie jetzt:
 ICA
 » gesetze.2me.net
 »» Gesetzestexte
 »» Einzelgesetz
Ihre an uns
Empfiehl uns weiter
ICA-D | Impressum


Werbung

Suchfunktionen ::: nach oben ::: nach ganz oben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse » Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen

§ 823.


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --»



© 2002 ff by ICA-D, D-76751 Jockgrim, Germany
Verantwortlich im Sinne des Presse- und Multimedia-Rechts: Dipl.-Ing. Rainer Detering, Waidweg 18, 76189 Karlsruhe