Gesetzestexte online Logo
Auch heute wünschen wir Ihnen wieder Die Gesetzestexte online sind noch im Testbetrieb. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass einzelne Texte fehlerhaft oder nicht auf dem neuesten Stand sein könnten. Wie immer freuen wir uns dennoch über jede
Wenn Ihnen unsere Seiten gefallen - empfehlen Sie uns doch weiter an Ihre Freunde!
Haupt-Übersicht alle Gesetze | Nur Index-dies-Gesetz | In Gesetzestexten suchen
ICA Sites »   Übersicht :: WeltChronik :: SkateGuide :: Jigsaw Puzzles
 Hier sind Sie jetzt:
 ICA
 » gesetze.2me.net
 »» Gesetzestexte
 »» Einzelgesetz
Ihre an uns
Empfiehl uns weiter
ICA-D | Impressum


Werbung

Suchfunktionen ::: nach oben ::: nach ganz oben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Drittes Buch. Sachenrecht » Erster Abschnitt. Besitz

§ 859.


(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muß.

«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --»



© 2002 ff by ICA-D, D-76751 Jockgrim, Germany
Verantwortlich im Sinne des Presse- und Multimedia-Rechts: Dipl.-Ing. Rainer Detering, Waidweg 18, 76189 Karlsruhe