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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Drittes Buch. Sachenrecht » Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 891.


(1) Ist im Grundbuche für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß das Recht nicht bestehe.

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