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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Drittes Buch. Sachenrecht » Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 901.

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuche mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstücke nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

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