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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Drittes Buch. Sachenrecht » Dritter Abschnitt. Eigentum » Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen » I. Übertragung

§ 930.

Ist der Eigentümer im Besitze der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

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