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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Viertes Buch. Familienrecht » Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe » Fünfter Titel. Wirkungen der Ehe im allgemeinen
§ 1353.
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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