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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Fünftes Buch. Erbrecht » Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben » Erster Titel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts

§ 1957.


(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.

(2) Das Nachlaßgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

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