|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Fünftes Buch. Erbrecht » Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben » Erster Titel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts
§ 1964.
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlaßgericht festzustellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |