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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Fünftes Buch. Erbrecht » Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben » Zweiter Titel. Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten » III. Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1977.


(1) Hat ein Nachlaßgläubiger vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlaßkonkurses seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlasse gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung oder der Eröffnung des Nachlaßkonkurses die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlaßgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung aufgerechnet hat.

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