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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Fünftes Buch. Erbrecht » Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben » Zweiter Titel. Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten » III. Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1981.


(1) Die Nachlaßverwaltung ist von dem Nachlaßgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers ist die Nachlaßverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Vorschriften des § 1785 finden keine Anwendung.

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