|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Fünftes Buch. Erbrecht » Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben » Zweiter Titel. Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten » IV. Inventarerrichtung. Unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1999.
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |