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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Fünftes Buch. Erbrecht » Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben » Zweiter Titel. Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten » IV. Inventarerrichtung. Unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2004.
Befindet sich bei dem Nachlaßgerichte schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist dem Nachlaßgerichte gegenüber erklärt, daß das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.
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