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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Fünftes Buch. Erbrecht » Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben » Zweiter Titel. Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten » IV. Inventarerrichtung. Unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2007.
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
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