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Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) » Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen.
§ 25.
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten.
(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(3) Der Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.
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