|
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) » Vierter Abschnitt. Gebühren im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung.
§ 70.
(1) In den Angelegenheiten der §§ 68 und 69 erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren fünf Zehntel der vollen Gebühr
1. als Prozeßgebühr;
2. für die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine;
3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; § 34 gilt sinngemäß.
(2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 57 Abs. 2 Satz 6.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |