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Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) » Fünfter Abschnitt. Gebühren in Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sowie in seerechtlichen Verteilungsverfahren
§ 76.
Der Rechtsanwalt erhält besonders fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren
1. im Beschwerdeverfahren;
2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im Falle des § 197 Abs. 2 der Konkursordnung.
Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
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