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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) » III. Teil. Besondere Verfahrensvorschriften » Zehnter Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
§ 77.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheit über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheit über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm dem Landtag und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
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