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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) » Erster Teil. Registerbehörde
§ 2.
(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin geführt.
(2) 1Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde trifft der Bundesminister der Justiz.1 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunfterteilung betreffen, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
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