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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) » Zweiter Teil. Das Zentralregister » Erster Abschnitt. Inhalt und Führung des Registers
§ 24.
(1) 1Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. 2Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.
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