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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) » Zweiter Teil. Das Zentralregister » Vierter Abschnitt. Tilgung
§ 45.
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) 1Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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