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Ehegesetz (EheG) » Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung » D. Nichtigkeit der Ehe » II. Berufung auf die Nichtigkeit
§ 24.
(1) In den Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des § 20 auch der Ehegatte der früheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
(2) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
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