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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) » Zu § 50a des Gesetzes
§ 73h
Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen entweder bescheinigt hat, daß die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner unter bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners nach § 73e bleibt unberührt. Die Bescheinigung des Bundesamts für Finanzen ist als Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73d aufzubewahren.
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