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Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz - FamRAendG) » I. Aufhebung von Vorschriften
Artikel 9
(1) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksamkeit.
(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1.-27. (vom Abdruck wurde abgesehen)
(3) Die Übergangsvorschriften der aufgehobenen Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes gegenstandslos werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Familiennamen des an Kindes Statt angenommenen Kindes widersprechen, treten außer Kraft.
(5) 1Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. 2Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
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