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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) » Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 9.
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.
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