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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) » Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 13.
Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, soweit nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
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