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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) » Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 21.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, Verfügung angefochten wird, oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts.
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