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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) » II. Vormundschafts- und Familiensachen
§ 36b.
Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen Maßregeln zuständig. Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen.
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