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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) » II. Vormundschafts- und Familiensachen
§ 48.
Wird einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines ehelichen Kindes nach dem Tod des Vaters oder die Geburt eines nichtehelichen Kindes oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat der Standesbeamte hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen.
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