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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) » II. Vormundschafts- und Familiensachen
§ 55.
(1) Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werde, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
(2) Eine Verfügung, durch welche die Zustimmung zu einer Ehelicherklärung ersetzt wird, kann nicht mehr geändert werden, wenn die Ehelicherklärung erfolgt ist.
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