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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) » II. Vormundschafts- und Familiensachen
§ 60.
Die sofortige Beschwerde findet statt:
1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand Berufener übergangen wird;
2. gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wird;
3. gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird;
4. (aufgehoben)
5. (aufgehoben)
6. gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Übergehung Kenntnis erlangt.
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