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Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen » Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 7.
Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).
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