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Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen » Dritter Abschnitt. Zuchtmittel
§ 13.
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden
muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
1. die Verwarnung,
2. die Erteilung von Auflagen,
3. der Jugendarrest.
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
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