|
Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Zweites Hauptstück. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren » Dritter Abschnitt. Jugendstrafverfahren » Zweiter Unterabschnitt. Das Hauptverfahren
§ 47a.
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |