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Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Zweites Hauptstück. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren » Dritter Abschnitt. Jugendstrafverfahren » Siebenter Unterabschnitt. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 70.
Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.
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