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Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Zweites Hauptstück. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren » Dritter Abschnitt. Jugendstrafverfahren » Neunter Unterabschnitt. Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 81.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
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