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Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Drittes Hauptstück. Vollstreckung und Vollzug » Erster Abschnitt. Vollstreckung » Erster Unterabschnitt. Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
§ 82.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
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