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Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Drittes Hauptstück. Vollstreckung und Vollzug » Erster Abschnitt. Vollstreckung » Erster Unterabschnitt. Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
§ 84.
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat.
(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.
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