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Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung » Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
§ 2
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension 36 000 Deutsche Mark jährlich,
als Witwengeld 24 000 Deutsche Mark jährlich,
als Waisengeld 7 200 Deutsche Mark jährlich für jede Halbwaise,
14 400 Deutsche Mark jährlich für jede Vollwaise,
als Sterbegeld 10 000 Deutsche Mark als Gesamtleistung.
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension 54 000 Deutsche Mark jährlich,
als Witwengeld 36 000 Deutsche Mark jährlich,
als Waisengeld 10 800 Deutsche Mark jährlich für jede Halbwaise,
21 600 Deutsche Mark jährlich für jede Vollwaise.
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