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Körperschaftsteuergesetz (KStG) » Fünfter Teil
§ 49.
(1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Abweichend von Satz 1 wird eine Zuschlagsteuer, die auf Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer zu entrichten ist, auf die Zuschlagsteuer zur veranlagten Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet, in dem die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten sind.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, haben auf den Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 abzugeben. Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
(3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.
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