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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) » Erster Teil. Allgemeine Vorschriften » Fünfter Abschnitt. Einziehung
§ 23.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung
zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
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